AGB der Welotec GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1.

Allgemeine Bestimmungen

Diese Geschäftsbedingungen der Welotec GmbH, (nachfolgend „Welotec“), gelten, vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Regelungen sowie abweichender Softwarebedingungen (nachfolgend gemeinsam „anderweitige Vereinbarungen“) für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Welotec an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 i.V.m. § 14 BGB (nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet). Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch ausschließlich, wenn Welotec in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

Artikel 2.

Vertragsschluss

  1. Alle Angebote und Preislisten, auch im Onlineshop der Welotec, sind unverbindlich (so genannte „invitatio ad offerendum“), solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden. Die Produktdarstellungen im Online-Shop dienen zur Abgabe eines Kaufangebotes. Mit Anklicken des Buttons „Bestellen“, gibt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot ab. Ein Kaufvertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung der Welotec zustande.
  2. Hat Welotec Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.
Artikel 3.

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die angegebenen Preise der Welotec sind als Nettoeuropreise zu verstehen, zuzüglich der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben. Transportkosten werden gesondert berechnet.
  2. Der Kaufpreis ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
  3. Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem der Konten der Welotec gutgeschrieben wurde. Im Falle des Zahlungsverzuges hat Welotec Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die übrigen gesetzlichen Rechte der Welotec im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sofern Rechnungen überfällig sind werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung berechnet.
  4. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung, dann nur unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche in diesem Zusammenhang der Welotec entstehende Aufwendungen sind vom Kunden zu ersetzen.
  5. Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (z.B. Währungsschwankungen, unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten etc.) ist Welotec berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben.
Artikel 4.

Auslandsgeschäfte

  1. Im Rahmen der Lieferung in das Ausland werden handelsübliche Klauseln (z. B. „cif“, „ex work“, „fob“ etc.) , die nach den vorgenannten Grundsätzen Vertragsinhalt geworden sind, allein nach der von der internationalen Handelskammer veröffentlichten „International Commercial Terms“ („Incoterms“) in der jeweils neusten geltenden Fassung ausgelegt. Insoweit wird der Inhalt der jeweiligen Incoterms Bestandteil des Vertrags.
  2. Die angegebenen Preise der Welotec enthalten grundsätzlich keine Konsulatsgebühren, Einfuhrzölle oder sonstige Abgaben/Gebühren, die aufgrund von Regelungen des Bestimmungslandes erhoben werden (vgl. dazu auch die parallel geltende Ziffer 3.1). Für den Fall, dass ausnahmsweise vertraglich anderes vereinbart wurde, passt sich die im Preis enthaltene Abgabe der jeweiligen Preisentwicklung der Abgabensätze seit der Vereinbarung an.
  3. Welotec ist nur für den Fall verpflichtet, ausländische Verpackungs-, Wiege- und Zollvorschriften zu beachten, wenn der Kunde hierzu vorher genaue Angaben gemacht hat.
Artikel 5.

Liefer- und Versandbedingungen sowie Gefahrübergang

  1. Beim Erwerb mehrerer Artikel über unterschiedliche Artikelangebote ist Welotec berechtigt, aus abwicklungstechnischen Gründen keine Gesamtlieferung vorzunehmen. Des Weiteren ist Welotec zur Teillieferung – auch bei Fixterminen – berechtigt, soweit dies dem Kunden zuzumuten ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist Welotec berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.
  2. Die Lieferung der Leistungsgegenstände erfolgt regelmäßig auf dem Versandwege wobei die Wahl des Versandweges- sowie der Art der Welotec überlassen sind. Genannte Lieferzeiten/Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit der genannten Zeit/des genannten Termins wird von Welotec ausdrücklich bestätigt.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistungsgegenstände geht beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Leistungsgegenstände am Geschäftssitz der Welotec an eine geeignete Transportperson über. Dies gilt auch dann, wenn Welotec die Kosten des Transportes trägt. Schuldet Welotec die Aufstellung und Montage, geht die Gefahr mit der Beendigung der Aufstellungs- und Montagearbeiten und der Übergabe an den Kunden über.
  4. Soweit eine Lieferung an den Kunden nicht möglich ist, weil z.B. die Leistungsgegenstände nicht durch die Eingangstür, Haustür oder dem Treppenaufgang des Kunden passt, oder weil der Kunde nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Kunden mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Kunde die Kosten für die erfolglose Anlieferung.
  5. Für den Fall, dass sich der Versand der Lieferung an den Kunden aus Gründen die bei diesem liegen verzögert, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Eventuell anfallende Lagerkosten hat nach Gefahrübergang der Kunde zu tragen.
Artikel 6.

Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die termingerechte Erbringung der Leistungen der Welotec erfordern die Mitwirkung des Kunden. Hierzu gehören die unentgeltliche Bereitstellung der zur Unterstützung erforderlichen Mitarbeiter und baulichen Einrichtungen und Arbeitsräume. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde folgenden Leistungen auf seine Kosten rechtzeitigen zu erbringen:
  2. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,die bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes der Welotec und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  5. Der Kunde hat der Welotec täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  6. Der Kunde wird während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungs-befugnisse und Vollmachten besitzt.
  7. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Welotec bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
  8. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände entsprechend der in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen (Leistungsbeschreibung, technische Voraussetzungen) liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
  9. Der Kunde wird Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform der Welotec melden. Soweit Welotec ein Ticketsystem verwendet, hat der Kunde dies zu nutzen.
  10. Bei Mangelmeldungen wird der Kunde die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und der Welotec einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie gegebenenfalls simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen, in Textform melden.
  11. Die Mangelbeseitigung setzt die Reproduzierbarkeit des Mangels voraus. Der Kunde wird Welotec bei der Mängelbeseitigung (im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften) in jeder Hinsicht, insbesondere mit qualifiziertem Personal bei der Suche nach der Mangelursache zu unterstützen und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst auch die Zurverfügungstellung von Dateien und, soweit erforderlich, die zugehörigen Datenbanken.
  12. Der Kunde beachtet die von Welotec für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.
  13. Der Kunde wird den für die Durchführung der Leistungen von Welotec beauftragten Mitarbeitern bzw. der Subunternehmen (während der normalen Bürozeiten des Kunden) Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen das zu installierende bzw. zu pflegende Programm gespeichert und/oder geladen ist. Wirkt sich der Mangel auf andere Rechner aus, so ist auch zu diesen Rechnern Zugang zu gewähren. Der Zugang kann auch durch einen Remote-Zugang gewährt werden.
  14. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
  15. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf Welotec davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen sie in Berührung kommen kann, gesichert sind.
  16. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
  17. Ist Welotec der Ansicht, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungs- oder Beistellleistung nicht vertragsgemäß erbringt, wird Welotec den Kunden hierauf hinweisen und dem Kunden eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung setzen; gegebenenfalls wird Welotec den Kunden auf etwaige nachteilige Folgen der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung im Rahmen der Nachfristsetzung hinweisen. Solange Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist Welotec von ihrer betreffenden Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, wie Welotec auf die jeweilige Mitwirkung oder Beistellung angewiesen ist. Welotec ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen, die durch die nicht vertragsgemäße Erbringung von Mitwirkungs-/ Beistellleistungen durch den Kunden entstehen.
  18. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs- und Informationspflichten entstehender Mehraufwand der Welotec kann von Welotec gesondert in Rechnung gestellt werden. Gegebenenfalls weitergehende Ansprüche der Welotec bleiben unberührt.
Artikel 7.

Lieferfristen

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Welotec die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt ist Welotec berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw. ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen Welotec hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrags gelten alle für Welotec unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens der Welotec liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Welotec nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Blockade, Embargo, Sabotage, Anordnungen der Exekutive, Energieversorgeschwierigkeiten, Epidemien, Feuer, Explosion oder ein allgemeiner bis dahin unbekannter Werkstoffmangel.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
    1. Virus-und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der Welotec, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
    2. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU-oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von Welotec nicht zu vertreten sind,
    3. nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung der Welotec, oder
    4. Stromausfall
      verlängern sich die Fristen angemessen.
  4. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, steht beiden Parteien ein sofortiges Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Artikel 8.

Verzug

  1. Bei Verzug der Welotec ist der Kunde auf Verlangen der Welotec verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Kommt Welotec in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  2. Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5 % dieses Preises.
  3. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, kann Welotec nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 112 InsO bleibt unberührt. Der Kunde wird Welotec frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Welotec zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der Welotec oder des Montagepersonals zu tragen.
  5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  6. Der Nachweis eines höheren oder niedrigerer Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  7. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Welotec beruht.
Artikel 9.

Eigentumsvorbehalt

  1. Welotec behält sich das Eigentum an den vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Weiterhin behält sich Welotec das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
  2. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass Welotec vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an Welotec ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
  3. Soweit der Wert der Sicherungsrechte der Welotec die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird Welotec auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
Artikel 10.

Mängelhaftung

Welotec haftet bei Sach- und Rechtsmängeln wie folgt:

  1. Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche und berechtigt den Kunden nicht dazu, die Entgegennahme der Leistungsgegenstände zu verweigern. Sollte ein Teil der Leistungsgegenstände einen nicht unwesentlichen Mangel aufweisen, rechtfertigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Darüber hinaus dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Überlässt Welotec Freeware haftet er für Mängel nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht auf diese Änderungen oder  Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind. Bei gebrauchten Leistungsgegenständen sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.
  3. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln auf Nacherfüllung und Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit die Ansprüche darauf zurückzuführen sind, dass der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Lieferungsort verbracht worden ist, es sei denn, die anderweitige Verbringung wurde ausdrücklich vereinbart.
  4. Welotec hat das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen Leistungsgegenständen ein Jahr ab Gefahrübergang. Dagegen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt, gleiches gilt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Welotec, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung aus Garantieversprechen sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungen und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  6. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gelten die Leistungsgegenstände als genehmigt.
  7. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde dazu verpflichtet, die zuerst gelieferten Leistungsgegenstände innerhalb von 30 Tagen an Welotec zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Leistungsgegenstände ist Welotec anzukündigen, der daraufhin einen Paketdienst seiner Wahl mit der Abholung der Leistungsgegenstände beauftragen wird. Das Paket muss einen Lieferschein, den Grund der Rücksendung und die Auftragsnummer beinhalten, da die Leistungsgegenstände sonst nicht zugeordnet werden können. Andernfalls ist Welotec zur Entgegennahme rückgesandter Leistungsgegenstände und Rückzahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet.
  8. Liefert Welotec zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann Welotec vom Kunden eine Nutzungsentschädigung gemäß § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  9. Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.
  10. Produkt- und andere Eigenschaftsbeschreibungen der Welotec stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Die Parteien vereinbaren, dass eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB nur dann vorliegt, wenn Welotec diese schriftlich unter Verwendung des Begriffes „Garantie“ und unter Befolgung der in § 479 BGB aufgeführten Anforderungen abgibt.
Artikel 10a.

Zusätzlich vereinbarte Garantie

  1. WELOTEC leistet bei extra vereinbarter Garantie wie folgt: Wird von WELOTEC eine über die gesetzliche Gewährleistung gemäß Ziffer 10.5 hinaus gehende Garantie übernommen, so setzt die Durchführung dieser Garantie voraus, dass der Kunde den die Garantie betreffenden Gegenstand auf seine Kosten ausbaut und WELOTEC  übersendet sowie dass er diesen oder einen etwaigen (Ersatz-)Gegenstand nach Vornahme der Garantieleistung auf seine Kosten abholt und wieder einbaut. Von Garantieansprüchen niemals erfasst ist die zu gelieferten Gegenständen gehörende Software. Auch Abnutzungserscheinungen und Verschleiß sind von der Garantie nicht erfasst.
Artikel 11.

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist Welotec verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Welotec erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Welotec gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 10.5 bestimmten Frist wie folgt:
  2. Welotec wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies der Welotec nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts-oder Minderungsrechte zu.
  3. Die Pflicht der Welotec zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 12.
  4. Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Welotec bestehen nur, soweit der Kunde Welotec über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Welotec alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  5. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  6. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von Welotec nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Welotec gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  7. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 12.1 (neu) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 10 entsprechend.
  8. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Ziffer 10 entsprechend.
  9. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 11 geregelten Ansprüche des Kunden gegen Welotec und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
Artikel 12.

Haftung

  1. Welotec haftet dem Kunden auf Schadens- und Ersatz vergeblicher Aufwendungen stets
    1. für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
    2. nach dem Produkthaftungsgesetz und
    3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Welotec, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
  2. Welotec haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung gemäß 12.1.2 bleibt von diesem Absatz unberührt.
  3. Aus einer Garantieerklärung haftet Welotec nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 12.2.
Artikel 13.

Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von Welotec gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
  2. Der Kunde wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von Welotec an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 dieses Vertrages verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
  3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse,
    1. die zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren;
    2. die nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind;
    3. die nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
    4. die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;
    5. die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
    6. soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.
Artikel 14.

Datenschutz

Welotec hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihr Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Sie stellt sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Welotec bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von Welotec. Die personenbezogenen Daten werden von Welotec in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Sollte ein Zugriff von Welotec auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit Welotec eine den Anforderungen des Art. 28 DS-GVO entsprechende Vereinbarung schließen

Artikel 15.

Änderungsverfahren

  1. Ergeben sich im Laufe der Durchführung der Leistung Anforderungen durch Detaillierung oder Änderungen der Leistung der Welotec, welche Welotec wirtschaftlich nicht zumutbar zu leisten in der Lage ist, so wird sie dem Kunden dieses und die ihr erkennbaren Folgen unter Angabe von Gründen in Textform anzeigen.
  2. Beeinflusst die Änderung einer Leistung oder eine Forderung zur Vertragsausführung vertragliche Regelungen, z. B. Vergütung, Ausführungsfristen oder Abnahmen, so werden die Parteien die durch die Änderung bedingte Anpassung des Einzelvertrags unter Berücksichtigung entsprechender Mehr- oder Minderaufwendungen in Textform vereinbaren.
  3. Enthält das aktuelle Angebot Widersprüche, die nicht ausgeräumt werden können, gilt die nach Ansicht von Welotec günstigere Version. Fehlen Pflichtenhefte, gilt als vereinbart, was für die Erfüllung der Anforderungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen notwendig ist.
  4. Erkennt Welotec, dass das Angebot oder die sonstigen vereinbarten Konzepte oder eine sonstige Forderung des Kunden zur Vertragsausführung unwirtschaftlich, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar ist, hat sie unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen dies und die ihr erkennbaren Folgen dem Kunden unverzüglich in Textform mitzuteilen und vor der weiteren Realisierung dieses Leistungsanteils die Entscheidung des Kunden abzuwarten. Welotec wird den Kunden im Übrigen auf neuere Entwicklungen und sonstige Umstände hinweisen, die eine Änderung des Angebots als wirtschaftlich oder technisch sinnvoll erscheinen lassen.
  5. Welotec steht ein Vorschlagsrecht für Änderungen an den Leistungen zu. Der Kunde hat diese Änderungen zu prüfen und die Annahme oder Ablehnung der Änderungsvorschläge unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Vorschlags, anzuzeigen.
  6. Einigen sich die Parteien im Hinblick auf Änderungen bzw. Änderungsvorschläge nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Vorschlag einer Partei bleiben die ursprünglichen Regelungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben, unverändert bestehen.
Artikel 16.

Verjährung

Ansprüche mit Ausnahme der Ansprüche gemäß Ziffer 10 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 8 Jahren nach dem vereinbarten spätesten Termin der Leistungserbringung. Dies gilt nicht bei Vorsatz und soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

Artikel 17.

Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Abtretungsrecht

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Welotec anerkannt ist.
  2. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 10.1 Satz 1 gilt entsprechend.
  3. Die Rechte und Pflichten aus sämtlichen Rechtsbeziehungen der Parteien können ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht an Dritte abgetreten werden.
Artikel 18.

Nebenabreden und Schriftform

  1. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
  2. Vereinbarungen können nur schriftlich geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Artikel 19.

Anwendbares Recht

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – vorbehaltlich eines anderweitigen zwingenden Gerichtsstands – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Welotec. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.

Stand 09/2020